Satzung

§ 1  Name, Sitz, Rechnungsjahr
  1. Der Ver­ein führt den Namen ›Ver­ein für die Schwar­ze Kunst, Dresden‹.
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Dresden.
  3. Der Ver­ein ist am 11. 08. 2013 in Dres­den gegrün­det und beim Amts­ge­richt Dres­den in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den. Mit der Ein­tra­gung führt er den Zusatz »e.V.«
  4. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalender­jahr. Das Grün­dungs­jahr ist ein Rumpfgeschäfts­jahr. Es endet am 31. Dezember.
§ 2  Zweck und Ziele des Vereins
  1. Der Ver­ein hat sich zur Auf­ga­be gemacht, durch ideel­les und mate­ri­el­les Enga­ge­ment die Kunst des Schrift­gie­ßens und Dru­ckens zu erhal­ten und zu för­dern. Bei­de gehö­ren zum hand­werk­lich-indus­tri­el­len Kul­tur­er­be Deutsch­lands, haben bedeu­ten­den Anteil an der demo­kra­ti­schen, tech­ni­schen, aber auch lite­ra­ri­schen Ent­wick­lung unse­rer frei­en Gesell­schaft. Galt in der letz­ten Zeit das Augen­merk vor allem dem Erhalt his­to­ri­scher Gerä­te und Maschi­nen, dem Schrift­guß die­nen­de Stahl­stem­pel, Matri­zen und dgl. als Sach­zeu­gen einer kul­tu­rell frucht­ba­ren Epo­che, so zeigt sich heu­te, daß die zu deren Anwen­dung und Nut­zung erfor­der­li­chen beruf­li­chen Kennt­nis­se, das spezi­fische Fach­wis­sen also, gefähr­det und vom Aus­sterben bedroht sind. Bei­des, tech­ni­sche Einrich­tungen wie prak­ti­sches Berufs­wis­sen bedin­gen ein­an­der. Zu den Vor­ha­ben des Ver­eins zählt daher in ers­ter Linie, hand­werkliches Kön­nen und tra­di­tio­nel­le Beru­fe des Schrif­t­­gie­ße­rei- und Dru­cke­rei­ge­wer­bes, soweit noch vor­han­de­nen, zu bewah­ren, zu för­dern und die Weiter­vermittlung an nach­fol­gen­de Gene­ra­tio­nen zu unter­stüt­zen. Ein Bei­trag dazu, daß bei­spiels­wei­se auch in Zukunft die in Muse­en vor­han­de­nen Bestän­de an his­to­ri­schen Schrift­guß­ma­tri­zen für die wissen­schaftliche Auf­ar­bei­tung und For­schung der Schrift­entwicklung genutzt wer­den kön­nen. Ver­bun­den ist damit die Mög­lich­keit, zum Teil unent­deck­te Kost­bar­kei­ten zu heben, öffent­lich zugäng­lich und nutz­bar zu machen. Bestehen­de Wis­sens­de­fi­zi­te sol­len dabei aus­ge­gli­chen wer­den. Mit die­sen Ziel­set­zun­gen wird vor allem die Absicht ver­folgt, Bewußt­sein und Sen­si­bi­li­tät für her­aus­ra­gen­de Leis­tun­gen des hand­werk­lich-gra­phi­schen Gewer­bes in unse­rer Gesell­schaft zu wecken und für die Zukunft zu erhalten.
  2. Die Umset­zung der Zie­le soll ins­be­son­de­re durch die För­de­rung und Unter­stüt­zung leben­di­ger und prak­tisch täti­ger Werk­stät­ten, in denen die hand­werk­li­chen Beru­fe pro­fes­sio­nell und auf hohem Niveau aus­ge­übt wer­den, erfol­gen. Vor allem gil­tes den Beruf des Schrift­gie­ßers wie auch ver­wand­te Beru­fe für die Zukunft zu erhal­ten, um ent­spre­chen­de Auf­ga­ben – auch anspruchs­vol­ler Art – fach- und pra­xis­ge­recht durch­führen zu kön­nen. Um die­se Vor­stel­lun­gen zu ver­wirk­li­chen, sind u. a. fol­gen­de Aktio­nen geplant: 
    • Ver­an­stal­tung von prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Kur­sen und Semi­na­ren zur Berufs‑, Aus- und Wei­ter­bil­dung für Aus­zu­bil­den­de, Stu­die­ren­de, Leh­ren­de oder Ange­hö­ri­ge eines Beru­fes rund um den Druck oder eines angren­zen­den Gebie­tes (neben Druck­tech­ni­kern, Gra­phik­de­si­gnern, Kunst­pädagogen, Ver­lags­her­stel­lern auch Medien­wissenschaftler, Buch­händ­ler, Biblio­the­ka­re und Journalisten);
    • Ver­an­stal­tung von prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Abend­kur­sen, Som­mer­aka­de­mien und Work­shops etc., um dem Beruf Ver­bun­de­ne wie all­ge­mein Inter­es­sier­te mit der Schwar­zen Kunst in eine enge­re Bezie­hung zu bringen;
    • Vor­trä­ge und Sym­po­si­en zu The­men wie Satz­herstellung, Typo­gra­phie, Schrif­t­ent­wurf, Plakat­kunst, Gra­phik­de­sign, Buch­ge­stal­tung, Schrift­geschichte etc.;
    • Arran­ge­ments von Besich­ti­gun­gen durch Schul­klassen inner­halb des Kunst- und Geschichts­unterrichts, aber auch Ver­an­stal­tun­gen für Kin­der und Jugend­li­che zur För­de­rung von Krea­ti­vi­tät und Freu­de am Lesen (Frei­net-Idee);
    • Ent­wick­lung und Erpro­bung von Lern- und Qualifizierungs­modellen, soweit dies gra­phi­sche Beru­fe betrifft;
    • Beglei­ten­de Maß­nah­men um die Wei­ter­füh­rung his­to­ri­scher, hand­werk­li­cher Betriebs­stät­ten zu unter­stützen (z.B. Schrift­gie­ße­rei­en, Hand­setzereien etc.);
    • Errich­tung einer Künst­ler­werk­statt, um manu­el­le his­to­ri­sche Druck­ver­fah­ren und Bild­tech­ni­ken expe­ri­men­tell und krea­tiv anzu­wen­den (Holz­stich, Lin­ol­schnitt, Litho­gra­phie, Radierung);
    • Dar­stel­lung der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung im Druck, Maschi­nen­satz u. a. ver­wand­ten Verfahrenstechniken;
    • Schrift­for­schung.
  3. Zur Auf­ar­bei­tung der Schrift­ge­schich­te kann der Ver­ein For­schungs­auf­trä­ge ver­ge­ben und deren Ver­öf­fent­li­chung besorgen.
  4. Der Ver­ein wird mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen glei­cher oder ähn­li­cher Ziel­set­zung (wie der Gra­fik­werk­statt Dres­den, der TGM etc.) zusammenarbeiten
  5. Der Ver­ein und sei­ne Tätig­keit sind par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.
§ 3  Gemeinnützigkeit
  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmittel­bar gemein­nützige Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts »Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke« der Abga­ben­ord­nung (Bil­dung, Kultur).
  2. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins für die Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben als des­sen Mitglieder.
  3. Der Ver­ein darf kei­ne Per­so­nen oder Einrichtun­gen begüns­ti­gen, wenn die­se nicht die Zie­le des Ver­eins ver­fol­gen oder wenn die­se Begünstigun­gen unver­hält­nis­mä­ßig hoch ange­setzt sind.
  4. Der Ver­ein finan­ziert sei­ne Tätig­keit aus Mitglieds­beiträgen und Spen­den. Er kann, soweit es er­forderlich ist und der nach­hal­ti­gen Erfül­lung des Zwe­ckes dient, Rück­la­gen bil­den und Gesell­schaften errich­ten oder sich an sol­chen betei­li­gen, jedoch nur im Rah­men des § 58 AO.
  5. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke
§ 4  Mitglieder
  1. Der Ver­ein hat Ein­zel­mit­glie­der, Firmenmitglie­der und Ehrenmitglieder.
  2. Ein­zel­mit­glied kann jeder sein, der das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und sich ver­pflich­tet, die Zie­le des Ver­eins zu unterstützen.
  3. Fir­men­mit­glie­der kön­nen juris­ti­sche Per­so­nen sowie nicht­rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten sein, die sich ver­pflich­ten, die Zie­le des Ver­eins zu unterstützen.
  4. Ehren­mit­glie­der kön­nen nur natür­li­che Per­so­nen sein.
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mit­glied­schaft als Ein­zel- oder Firmenmit­glied wird durch ein Auf­nah­me­ge­such und die Bestä­ti­gung durch den Vor­stand erwor­ben. Über das Auf­nah­me­ge­such ent­schei­det der Vorstand.
  2. Die Ehren­mit­glied­schaft wird den betref­fen­den Per­sön­lich­kei­ten nach Beschluß des Vor­stands, der der Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedarf, ange­tra­gen. Ehren­mit­glie­der haben alle Rech­te und Pflich­ten von Mit­glie­dern, sind aber von der Pflicht zur Zah­lung von Bei­trä­gen ausgenommen.
  3. Die Mit­glied­schaft ist mit der Ver­pflich­tung zur Zah­lung eines Mitgliedsbeitrags/Förderbeitrags ver­bun­den. Er ist erst­mals fäl­lig mit dem Bei­tritt für das lau­fen­de Rech­nungs­jahr. Im übri­gen ist der Jah­res­bei­trag bis spä­tes­tens 31. Janu­ar des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res fällig.
§ 6  Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe von Mit­glieds­bei­trä­gen, gege­be­nen­falls einer Auf­nah­me­ge­bühr, wird von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mit­glied­schaft endet: 
    • durch Aus­tritt eines Mitglieds;
    • durch Tod eines Mit­glieds (bei natür­li­chen Perso­nen) bzw. Auf­lö­sung (bei juris­ti­schen Personen);
    • durch Aus­schluß;
    • durch Auf­lö­sung des Vereins.
  2. Der Aus­tritt kann nur schrift­lich zum Ende eines Geschäfts­jahres erklärt wer­den. Die Austritts­erklärung muß der Geschäfts­stel­le des Ver­eins bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber des betref­fen­den Jah­res zuge­gan­gen sein.
  3. Der Aus­schluß kann erfolgen, 
    • wenn trotz zwei­ma­li­ger Zah­lungs­auf­for­de­rung das Mit­glied mit mehr als einem Jah­res­bei­trag im Rück­stand ist;
    • wenn ein wich­ti­ger Grund vorliegt;
    • wenn durch das Ver­hal­ten des Mit­glieds oder des­sen wei­te­re Mit­glied­schaft wich­ti­ge Belan­ge oder das Anse­hen des Ver­eins gefähr­det oder erheb­lich geschä­digt werden.
  4. Über den Aus­schluß ent­schei­det der Vor­stand nach vor­he­ri­ger Benach­rich­ti­gung des Mit­glieds und Auf­for­de­rung zur Stel­lung­nah­me. Der Aus­schluß ist dem Mit­glied schrift­lich mit­zu­tei­len und zu begrün­den. Gegen den Aus­schluß kann das Mit­glied inner­halb 30 Tagen nach Zugang der Nach­richt über den Aus­schluß, die Mitgliederver­sammlung anru­fen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat bei ihrer nächs­ten Zusammen­kunft über die Anru­fung (Beschwer­de) zu ent­schei­den. Bis dahin ruhen die Rech­te und Pflich­ten des Mitglieds.
§ 8  Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind

  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
  • der Vor­stand,
  • der Bei­rat.
§ 9  Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det wenigs­tens ein­mal jähr­lich statt.
  2. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der Vor­stand kann jeder­zeit eine außerordent­liche Mitglieder­versammlung ein­be­ru­fen. Er muß dies inner­halb von vier Wochen tun, wenn min­destens ein Vier­tel der län­ger als ein Jahr einge­tragenen Ver­eins­mit­glie­der dies unter Anga­be des Bera­tungs­ge­gen­stan­des beantragt.
  4. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hat schrift­lich an die letz­te dem Ver­ein bekannt­gegebene Anschrift des Mit­glieds zu erfol­gen. Zwi­schen der Auf­ga­be der Ein­la­dung bei der Post und dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung muß eine Frist von min­des­tens 30 Tagen lie­gen. Die Ein­la­dung muß die Tages­ord­nung enthalten.
  5. Die Mit­glie­der haben das Recht, inner­halb von zwei Wochen – gerech­net vom Tage der Absen­dung der Ein­la­dung – beim Vor­stand Anträ­ge auf Ände­rung und/oder Ergän­zung der Tages­ord­nung zu stel­len. Über die Annah­me die­ser Ände­rungs- und/oder Ergän­zungs­vor­schlä­ge ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehrheit.
  6. Den Vor­sitz der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der Vor­sit­zen­de des Vor­stands, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter, bei des­sen Ver­hin­de­rung ein ande­res Mit­glied des Vorstands.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlußfähig.
  8. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Jedes Mit­glied kann bis zu zwei wei­te­re Mit­glie­der ver­tre­ten. Die Voll­macht bedarf der Schrift­form und ist dem Vor­sit­zen­den der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu übergeben.
§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über 
    • Geneh­mi­gung der Tagesordnung;
    • Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vorstands;
    • Ent­las­tung des Vorstands;
    • Wahl des Vorstands;
    • den Haus­halts­plan;
    • Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge, evtl. Aufnahmegebühren;
    • Beschwer­den bei Aus­schlüs­sen oder ande­ren in der Sat­zung vor­ge­se­he­nen Fällen;
    • Grund­satz­fra­gen der Ver­eins­tä­tig­keit und der Vereinsziele;
    • Sat­zungs­än­de­run­gen;
    • Umwand­lung oder Auf­lö­sung des Vereins.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung faßt ihre Beschlüs­se auf der Grund­la­ge der geneh­mig­ten Tages­ord­nung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Stimmengleich­heit bei Anträ­gen bedeu­tet Ableh­nung. Stimmen­gleichheit bei Wah­len erfor­dert die Ent­schei­dung durch das Los.
  3. Beschlüs­se über Ände­run­gen und/oder Ergänzun­gen der Ver­eins­zie­le, über Sat­zungs­än­de­run­gen oder über die Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen der Zustim­mung von min­des­tens drei Vier­tel aller anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Teil­neh­mer der Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mit­glied ist nicht stimm­be­rech­tigt, wenn die Beschluß­fassung einen Ver­trag oder ein ande­res Rechts­ge­schäft zwi­schen dem Mit­glied und dem Ver­ein betrifft.
  5. Über jede Mit­glie­der­ver­samm­lung und die gefaß­ten Beschlüs­se ist vom Schrift­füh­rer ein schrift­li­ches Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, wel­ches von die­sem und dem Vor­sit­zen­den der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu unter­zeich­nen ist. Eine Abschrift des Pro­to­kolls ist allen Mit­glie­dern und allen Mit­glie­dern des Bei­rats zu übersenden.
  6. Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen oder die Auf­lö­sung des Ver­eins sind dem für die Registrie­rung zustän­di­gen Amts­gericht sowie dem Finanz­amt anzuzeigen.
§ 11  Vorstand
  1. Der Vor­stand besteht aus 
    • dem Vor­sit­zen­den
    • dem Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
    • dem Schrift­füh­rer
    • dem Schatz­meis­ter
    • bis zu fünf Bei­sit­zern; die Zahl der Bei­sit­zer bestimmt der Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder/Beisitzer wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf der Wahl­pe­ri­ode aus, so erfolgt in der nächst­fol­gen­den ordent­li­chen oder außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Nach­wahl für den Rest der Amts­zeit. Schei­det ein Bei­sit­zer vor Ablauf der Wahl­pe­ri­ode aus, so ent­schei­det der Vor­stand über Not­wen­dig­keit und Zeit­punkt der Nach­wahl. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl im Amt.
  3. Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Vereins.
  4. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Vorsit­zende, der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, der Schrift­führer und der Schatz­meis­ter. Je zwei die­ser Vor­standsmitglieder gemein­sam ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich, unter denen sich der Vor­sit­zen­de oder der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sitzende befin­den müs­sen. Im Innen­ver­hält­nis gilt, daß die Mit­wir­kung des Vor­sit­zen­den nur bei des­sen Ver­hin­de­rung ent­behr­lich ist.
  5. Der Vor­stand faßt sei­ne Beschlüs­se grund­sätz­lich in Vor­stands­sit­zun­gen. Die­se wer­den vom Vor­sitzenden oder sei­nem Stell­ver­tre­ter nach Bedarf ein­be­ru­fen und gelei­tet, sowie auf Antrag von min­des­tens drei Vorstandsmitgliedern/ Bei­sit­zern. Schrift­li­che Beschluß­fas­sung ist zuläs­sig, sofern kei­nes der Vor­stands­mit­glie­der widerspricht.
  6. Der Vor­stand ist beschluß­fä­hig, wenn min­des­tens drei der Vorstandsmitglieder/Beisitzer an der Beschluß­fas­sung teil­neh­men. Beschlüs­se bedür­fen der Mehr­heit der an der Beschluß­fas­sung teil­nehmenden Vorstandsmitglieder/ Bei­sit­zer; bei Stimm­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sitzenden. Im übri­gen regelt der Vor­stand sei­ne Geschäfts­ord­nung selbst.
  7. Zu den Auf­ga­ben des Vor­stan­des gehört es, das Förderungs­programm des Ver­eins fest­zu­le­gen, Aktio­nen zur Beschaf­fung von Geld­mit­teln zu beschlie­ßen und auf den Weg zu brin­gen sowie die Lei­tung der vom Ver­ein geför­der­ten Einrich­tungen und Werk­stät­ten bei der Kon­zep­ti­on, beim Auf­bau und beim Betrei­ben die­ser Insti­tu­ti­on, sowie bei der Beschaf­fung der Geld­mit­tel nach Kräf­ten zu unter­stüt­zen. Soweit dies auch die Fach­kom­pe­tenz des Bei­ra­tes berührt wird, ist die­ser anzuhören.
  8. Der Vor­stand hat den Vor­sit­zen­den des Bei­rats bzw. des­sen Stell­ver­tre­ter zu allen Sit­zun­gen des Vor­stands mit Zusen­dung der Tages­ord­nung einzuladen.
§ 12  Fachlicher Beirat
  1. Zur fach­li­chen Unter­stüt­zung des Ver­eins, ins­besondere in Ent­schei­dun­gen inhalt­li­cher und kon­zep­tio­nel­ler Art, soll dem Vor­stand ein Bei­rat erfah­re­ner Exper­ten zur Sei­te ste­hen. Des­sen Mit­glieder sind Per­sön­lich­kei­ten mit spe­zi­el­len Kennt­nis­sen und prak­ti­schem Wis­sen auf den Gebie­ten des Schrift­gie­ße­rei- und Druck­we­sens, der Typo­gra­phie, der Schrift­ge­schich­te und der Tech­nik­ge­schich­te, soweit sie den gra­phi­schen Sek­tor betrifft.
  2. Der Bei­rat berät den Vor­stand und gibt fach­li­che Emp­feh­lun­gen. Vor­stands­be­schlüs­se, die die Fach­kompetenz des Bei­rats betref­fen, kön­nen vom Vor­stand nur nach Anhö­rung des Bei­rats gefaßt werden.
  3. Der Bei­rat wird vom Vor­stand gewählt. Dabei steht rele­van­ten Insti­tu­tio­nen und Orga­ni­sa­tio­nen ein Vor­schlags­recht zu (soweit die­se an einer Mit­arbeit inter­es­siert und zu einer Mit­glied­schaft im Ver­ein bereit sind). Im Sin­ne der Arbeits­fähigkeit des Bei­ra­tes bestimmt der Vor­stand die Ober­gren­ze der Mit­glie­der­zahl. Die Min­dest­an­zahl von zehn Mit­glie­dern soll jedoch nach Mög­lich­keit nicht unter­schrit­ten werden.
  4. Die Wahl des Bei­rats erfolgt jeweils auf drei Jah­re. Wie­der­wahl ist möglich.
  5. Der Bei­rat wählt aus sei­nem Kreis einen Vorsit­zenden und des­sen Stell­ver­tre­ter. Der Vor­sit­zen­de, bei Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter, haben das Recht, an allen Vor­stands­sit­zun­gen des Ver­eins teilzunehmen.
  6. Der Bei­rat kann nach sei­ner Kon­sti­tu­ie­rung dem Vor­stand die Beru­fung wei­te­rer Exper­ten, sowohl aus dem In- als auch aus dem Aus­land, empfeh­len. Eine Beru­fung der­sel­ben kann auf die Dau­er der Amts­zeit des Bei­ra­tes als auch pro­jekt­be­zo­gen erfol­gen. Über Vor­schlä­ge für sol­che Empfehlun­gen stimmt der Bei­rat mit ein­fa­cher Mehr­heit ab. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den oder des­sen Stellvertreters.
  7. Der Bei­rat faßt sei­ne Beschlüs­se, vor allem wenn es sich um Emp­feh­lun­gen zu geplan­ten Vorstands­beschlüssen han­delt, die der Anhö­rung des Bei­rats bedür­fen, in schrift­li­cher Form sowie in Beirats­sitzungen. Letz­te­re wer­den vom Vor­sit­zen­den oder sei­nem Stell­ver­tre­ter nach Bedarf sowie auf An­trag von min­des­tens fünf Bei­rats­mit­glie­dern mit einer Frist von min­des­tens 30 Tagen ein­be­ru­fen und gelei­tet. Der Ein­la­dung zur Bei­rats­sit­zung muß die Tages­ord­nung beiliegen.
  8. Der Bei­rat ist beschluß­fä­hig, wenn der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter und min­des­tens drei wei­tere Bei­rats­mit­glie­der an der Beschluß­fas­sung teilnehmen.
  9. Über die gefaß­ten Beschlüs­se wie über den Inhalt der Bei­rats­sit­zung ist von einem der Beiratsmit­glieder ein schrift­li­ches Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen. Es ist vom Ver­fas­ser des Pro­to­kolls und dem Vor­sit­zen­den der Bei­rats­sit­zung zu unterzeich­nen und allen Mit­glie­dern des Bei­rats und des Vor­stands zu übersenden.
§ 13  Finanzen
  1. Die Finan­zie­rung des Ver­eins erfolgt durch wie­derkehrende Mit­glieds­bei­trä­ge, Zuwen­dun­gen (Spen­den) sowie öffent­li­che und pri­va­te Förderungen.
  2. Der jähr­li­che Haus­halts­plan sowie der Finanz­bericht wer­den vom Schatz­meis­ter auf­ge­stellt, vom Vor­stand beschlos­sen und der Mit­glie­der­ger­samm­lung zur Geneh­mi­gung bzw. Abstim­mung vorgelegt.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestellt aus ihrer Mit­te für die Dau­er von drei Jah­ren zwei Rech­nungsprüfer. Sie haben die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung sowie der Buch­füh­rung zu prü­fen und der Mit­glie­der­ver­samm­lung dar­über zu berich­ten. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann zusätz­lich einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder Wirtschafts­prüfer mit der Prü­fung beauftragen.
  4. Der Jah­res­ab­schluß des Ver­eins ist gegebenen­falls unter Berück­sich­ti­gung der Wirt­schafts- und Rechnungs­vorschriften der die Arbeit des Ver­eins för­dern­den öffent­li­chen Kör­per­schaf­ten zu erstellen.
  5. Aus­schei­den­de Mit­glie­der haben kei­nen Anspruch auf Rück­erstat­tung von geleis­te­ten Bei­trä­gen, frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen, Ver­gü­tun­gen sowie sons­ti­gen Leis­tun­gen oder auf Antei­le am Vereinsvermögen.
§ 14  Auflösung des Vereins
  1. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steuer­begünstigter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins einer den Auf­ga­ben des Ver­eins ver­pflich­te­ten gemein­nüt­zi­gen, steu­er­be­frei­ten Kör­per­schaft oder einer juris­ti­schen Per­son öffent­li­chen Rechts zu. Die­se hat das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließlich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu verwen­den. Die Über­tra­gung des Ver­mö­gens darf erst nach Zustim­mung des Finanz­amts vor­ge­nom­men werden.
  2. Der Vor­stand hat die Auf­lö­sung des Ver­eins beim Ver­eins­re­gis­ter des Amt­ge­richts Dres­den anzumelden.
  3. Für die Abwick­lung der ver­mö­gens­recht­li­chen Angelegen­heiten des Ver­eins ist der Vor­stand verantwortlich.
  4. Ist die Liqui­da­ti­on des Ver­eins­ver­mö­gens erforder­lich, so sind die im Amt befind­li­chen Mit­glie­der des Vor­stan­des die Liquidatoren.
§ 15  Änderungen der Satzung
  1. Der Vor­stand ist ohne Zustim­mung durch die Mitglieder­versammlung zu Sat­zungs­än­de­run­gen berech­tigt, wenn ent­spre­chen­de Ände­run­gen von den zustän­di­gen Behör­den gefor­dert oder emp­foh­len wer­den oder Geset­zes­än­de­run­gen, ins­be­son­de­re die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen gemäß §§ 51 bis 68 AO für die Gemein­nüt­zig­keit, dies erfor­der­lich machen.

Dres­den, am 11. August 2013